§ 53 – Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft. (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
Kurz erklärt
- Polizeibehörden müssen Ordnungswidrigkeiten untersuchen und Maßnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern.
- Sie haben bei diesen Untersuchungen die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Straftaten.
- Die Ergebnisse ihrer Ermittlungen müssen schnell an die Verwaltungsbehörde oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden.
- Bestimmte Polizeibeamte können als Ermittler der Staatsanwaltschaft agieren.
- Diese Ermittler dürfen Beschlagnahmen, Durchsuchungen und andere Maßnahmen anordnen.